LGBL_ST_19880929_70•Gesetz vom 17. Mai 1988, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird.
LGBL_ST_19880929_70Gesetz vom 17. Mai 1988, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird.Gazette29.09.1988
Gesetz vom 17. Mai 1988, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 577/1987, beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1982 und Nr. 5/1984, wird wie folgt geändert:
„Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der ,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' kundzumachen und den Einigungskommissionen (§ 209), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen.“
„(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.“
„(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in der ,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.“
Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7.Im Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
„(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung des Beschlusses folgenden Tag (§ 50 Abs. 4) in Kraft.“
„Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 201 und 202 sinngemäß.“
„(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.“
„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.“
„Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 150a
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 149 und 150 Z. 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 150b
Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diesen verselbständigten Teil bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Verselbständigung, zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 122) im bisherigen Umfang fort dauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht,
„(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) binnen 2 Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Betriebsrat gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.“
„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt 4 Jahre.“
„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (§ 150a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 150b) sind sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 177 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung erforderlich.“
„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.“
„Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 616/1987, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen in solche umgewandelt werden sollen.“
„Ersetzbare Zustimmung
§ 184a
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Abs. 1 kann durch Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle ersetzt werden. Im übrigen gelten die §§ 55 Abs. 2 und 185 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus § 184 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.“
„(4) Jede erfolgte Einstellung eines Dienstnehmers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Dienstnehmers, Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten.“
„§ 189
Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Die Einigungskommission hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.“
„Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 192a
(1) Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen.“
§ 193 Abs. 4 letzter Satz hat zu entfallen.
„(6) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.“
„Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.“
„Verfahren
§ 195a
(1) Im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß §§ 193 bis 195 sind die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 193 Abs. 4 und § 194 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.“
„§ 196
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige an das zuständige Arbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.“
„(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.“
„(4) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in Abs. 1 festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes behandeln.“
Der bisherige Abs. 4 des § 198 erhält die Bezeichnung Abs. 5. Im nunmehrigen Abs. 5 ist die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 4“ zu ersetzen.
„Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes.“
Im § 206 Abs. 4 hat der letzte Satz zu entfallen.
„§ 228
(1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 94, 96 bis 99, 114 Abs. 2, 143 Abs. 3, 177 Z. 3, 187 Abs. 3 und 4, 191, 192 Abs. 1, 196 Abs. 2, 201 Abs. 4, 203 und 226 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, sind Übertretungen der Vorschriften der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 94, 96 bis 99, 114 Abs. 2 und 226 mit einer Geldstrafe bis S 15.000,-
zu bestrafen.
(3) Wer Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, ist mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,- zu bestrafen.
(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, sind Übertretungen der Vorschriften der §§ 46, 143 Abs. 3, 177 Z. 3, 187 Abs. 3 und 4, 191, 192 Abs. 1, 196 Abs. 2, 201 Abs. 4 und 203 mit Geldstrafen bis S 30.000,- zu bestrafen.
(5) Übertretungen gemäß Abs. 4 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
Artikel II
(1) Artikel I Z 17 und 18 gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebsräte (Zentralbetriebsräte). Die Verlängerung der Funktionsperiode tritt jedoch nicht ein, wenn der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) bis 31. Dezember 1988 beschließt, die laufende Tätigkeit im Ausmaß von 3 Jahren zu belassen. Für diese Tätigkeitsdauer findet auf die Mitglieder dieses Betriebsrates § 204 Steiermärkische Landarbeitsordnung in der bisher geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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