Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 32/1981, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1983, wird wie folgt geändert:
- § 5 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer verpflichtet.“
„(3) In Verfahren nach Abs. 2 hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer Parteistellung. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde kann die Steiermärkische Landarbeiterkammer Beschwerde bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts erheben.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Z. 2 mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 über die Dauer der Wahlperiode tritt mit Beginn der folgenden Wahlperiode in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat