Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1988 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Gratwein und der Gemeinde Eisbach (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinde Gratwein und der Gemeinde Eisbach haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Hörgas der Gemeinde Eisbach werden die Grundstücke Nr. 705/8, 705/9, 743/2, 1018/2, 1018/3, 1039 und 1040 mit einem Gesamtflächenausmaß von 3617 m2 ausgeschieden und in die Marktgemeinde Gratwein eingegliedert.Von der Katastralgemeinde Gratwein der Marktgemeinde Gratwein wird das Grundstück Nr. 142/4 mit einem Gesamtflächenausmaß von 141 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Eisbach eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer