Landesverfassungsgesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1988)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/1960, 358/1964, . 53/1969, der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 26/1976, 7/1980, 58/1982, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGB~. Nr. 16/1984 sowie der Landesverfassungsgesetze LGBL Nr. 76/ 1985 und 86/1986, wird wie folgt geändert:
Nach § 13 ist anzufügen:
§ 13 a
Landtagsklubs
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionäre dem Präsidenten schriftlich, von mehr als der Hälfte der Abgeordneten derselben Landtagspartei unterfertigt, mitzuteilen.
(2) Die Mitglieder' der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Diese sind mit dem erforderlichen Personal-und Sachalj.fwall(~
auszustatten. "
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter