Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Langegg bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_19881103_87•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Langegg bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Langegg bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19881103_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Langegg bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette03.11.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Langegg bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung .
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGB!. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Langegg bei Graz wird mit Wirkung vom 1. November 1988 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Schwarz ein schrägrechter goldener StufenbaIken, darin ein roter Fuchs.
"
§ 2
Die der Gemeinde Langegg bei Graz ausgefertigte Wappenurkunde enthält dIe Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.