Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Garanas (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_19881103_88•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Garanas (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Garanas (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19881103_88Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1988 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Garanas (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette03.11.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Garanas (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Garanas wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Besehreibung verliehen:
"In Rot ein silberner Balken von rautenförmig geflochtenen Dornen; oben von ' einem silbernen Rosenstock mit drei gefüllten Rosen, unten von einem. gestürzten silbernen Birkenzweig begleitet. "
§ 2
Die der Gemeinde Garanas ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.