Verordnung der Steiermärkischen~Landesregierung vom 3. Oktober 1988 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1989
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 de Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in de Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981 wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1989 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
§ 2
(1) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes I das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fällen nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S je Rind 'bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1lit. hund lit. i der Verordnung der Steiermärkisehen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/ 1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/1980, Nr. 13/1983, Nr. 85/ 1987 und Nr. 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 26.000 S bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend anwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1.
März bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer