Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg) | Omnilex
LGBL_ST_19881221_103•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19881221_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)Gazette21.12.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kleinschlag (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NT. 127/1912 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Kleinschlag wird mit Wirkung vom
November 1988 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"Von Schwarz und Silber halb gespalten und von Rot geteilt; auf den Schnitten im Dreipaß Eichenblätter, im oberen linken Feld rot, in deri anderen Feldern silbern."
§ 2
Die der Gemeinde Kleinschlag ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.