Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1989 über die Durchführung des Eintragungsverfahrens betreffend die Initiative für eine neue, ganzheitliche Verkehrspolitik im Raum Graz.
Auf Grund des § 43 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1, in der letzten Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 86/1986, sowie des § 19 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, wird verordnet:
§ 1
(1) Mit Beschluß vom 19. Dezember 1988 hat die Steiermärkische Landesregierung festgestellt, daß der Antrag auf Einleitung einer Initiative für eine neue, ganzheitliche Verkehrspolitik im Raum Graz den Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 1 und 2 sowie 16 und 17 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, entspricht und daher zulässig ist.
(2) Es wird daher die Durchführung des Eintragungsverfahrens angeordnet.
§ 2
(1) Die Eintragungsfrist beginnt am Samstag, dem 4. März 1989, und endet am Samstag, dem 11. März 1989.
(2) Eintragungsgebiet ist das Stadtgebiet Graz.
(3) Als Stichtag hat der 30. Jänner 1989 zu gelten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer