LGBL_ST_19890224_10•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988 über die Gehalts- bzw. Entgeltsansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten.
LGBL_ST_19890224_10Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988 über die Gehalts- bzw. Entgeltsansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten.Gazette24.02.1989
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988 über die Gehalts- bzw. Entgeltsansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 12 Abs. 3 sowie den §§ 8 und 13 des Gesetzes vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 77, wird verordnet:
§ 1
Das Gehalt der zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) beträgt in der Verwendungsgruppe K 3:
in der in der Verwendungsgruppe K 3
Gehaltsstufe Schilling
1 11.898,-
2 12.138,-
3 12.376,-
4 12.615,-
5 12.854,-
6 13.371,-
7 14.007,-
8 14.646,-
9 15.288,-
10 15.939,-
11 16.591,-
12 17.380,-
13 18.168,-
14 18.959,-
15 19.861,-
16 20.759,-
17 21.659,-
§ 2
Das Monatsentgelt der zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) beträgt in der Entlohnungsgruppe k 3:
in der in der Entlohnungsgruppe k 3
Entlohnungsstufe Schilling
1 12.345,-
2 12.598,-
3 12.852,-
4 13.106,-
5 13.369,-
6 13.943,-
7 14.611,-
8 15.285,-
9 15.963,-
10 16.647,-
11 17.327,-
12 18.152,-
13 18.982,-
14 19.810,-
15 20.751,-
16 21.691,-
17 22.628,-
18 23.566,-
19 24.505,-
§ 3
Die Dienstzulagen von Sonderkindergärtner(inne)n und Erziehern an Sonderhorten sowie von Leitern von Kindergärten und Horten sowie von Sonderkindergärten und Sonderhorten betragen monatlich:
für Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher
an Sonderhorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 632,-
für Leiter bei eingruppigen (Sonder)kinder-
gärten bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . S 632,-
bei zweigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 910,-
bei dreigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1261,-
bei viergruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1349,-
§ 4
Die Dienstzulagen von Vertragssonderkindergärtner(inne)n und
Vertragserziehern an Sonderhorten sowie von Vertragsleitern von
Kindergärten und Horten sowie von Sonderkindergärten und
Sonderhorten betragen monatlich:
für Vertragssonderkindergärtner(innen)
und Vertragserzieher an Sonderhorten . . . . . . . S 664,-
für Vertragsleiter
bei eingruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 642,-
bei zweigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 956,-
bei dreigruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1324,-
bei viergruppigen (Sonder)kindergärten
bzw. (Sonder)horten . . . . . . . . . . . . . . . . S 1416,-
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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