Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 1989, mit der die Rückzahlungs-Verordnung geändert wird.
Auf Grund des § 49 Abs. 6 des gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesgesetz geltenden Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. Nr. 340/1987, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 89 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1986, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über die teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens als Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft über eine geförderte Baulichkeit und über die Gewährung eines Nachlasses bei einer vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens festgelegt werden (Rückzahlungs-Verordnung) wird wie folgt geändert:
„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über die teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens als Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft über eine geförderte Baulichkeit festgelegt werden (Rückzahlungs-Verordnung)“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer