Landesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1988, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 84/1988, wird wie folgt geändert:
- § 18 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Landtag wählt einen Unvereinbarkeitsausschuß zur Entgegennahme der Anzeigen und zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung durch Regierungsmitglieder, der Vergabe von Aufträgen im Sinne des Unvereinbarkeitsgesetzes sowie der Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigungen von Mitgliedern des Landtages nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes.“
- § 22 hat zu lauten:
„§ 22
(1) Die Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes.
(2) Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen, aus.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshaupt-
mannstellvertreter