Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 1989, mit der die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst geändert wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1951, LGBl. Nr. 10, über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 123/1964, Nr. 49/1972, Nr. 68/1982 und Nr. 27/1986, wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Personen, welche für den Jagdschutzdienst bestätigt und beeidet werden sollen und sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, einer Prüfung bei der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission unterziehen wollen, haben schriftlich unter Nachweis der Einzahlung der hiefür vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.“
„für die Ausstellung des Zeugnisses ist die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.“
„(2) über den Verlauf der Prüfung ist ein kurzer Prüfungsvermerk aufzunehmen und von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.“
„(1) Für die Wiederholung der Prüfung ist § 1 sinngemäß anzuwenden.“
- § 11 hat zu lauten:
„§ 11
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Kandidat eine Entschädigung in Höhe von S 80,-, für die Geschäftsführung gebührt eine Entschädigung von S 20,- je Kandidat.
(2) Die nichtbeamteten Mitglieder der Prüfungskommission haben, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Graz haben, Anspruch auf das amtliche Kilometergeld.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer