Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gasen (politischer Bezirk Weiz). | Omnilex
LGBL_ST_19890612_40•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gasen (politischer Bezirk Weiz).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gasen (politischer Bezirk Weiz).
LGBL_ST_19890612_40Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Gasen (politischer Bezirk Weiz).Gazette12.06.1989
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gasen (politischer Bezirk Weiz).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Gasen wird mit Wirkung vom 1. Juni 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün drei silberne Eschenblätter über zwei wachsenden silbernen Berghackeln, Öhr an Öhr, seitlich an die Schildränder stoßend.“
§ 2
Die der Gemeinde Gasen ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.