Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1989, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, geändert wird.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, LGBl. Nr. 97, über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, LGBl. Nr. 44, wird wie folgt geändert:
Artikel I
- Im § 2 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:
„(2) Für die im folgenden genannten Abteilungen und das Zytologische Institut des Landeskrankenhauses Graz gelten nachstehende Verhältniszahlen:“
„(1) Die gemäß § 38a Abs. 5 KALG festgesetzten monatlichen Mindestbeträge an besonderen Entgelten (Arzthonoraren) betragen für Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter S 45.000,- und für Departmentleiter S 33.750,-.“
- Im § 9 Abs. 1 Z. 1 haben die Bezeichnung „lit. a)“ und der dazugehörige erste Satz zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer