LGBL_ST_19890712_58•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1989, mit der der zulässige verbrennliche Schwefelgehalt in festen Brennstoffen festgesetzt wird.
LGBL_ST_19890712_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1989, mit der der zulässige verbrennliche Schwefelgehalt in festen Brennstoffen festgesetzt wird.Gazette12.07.1989
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 1989, mit der der zulässige verbrennliche Schwefelgehalt in festen Brennstoffen festgesetzt wird.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. a des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1
(1) In Feuerstätten, die der Beheizung von Räumen dienen, dürfen nur solche festen Brennstoffe verfeuert werden, deren Schwefelgehalt 0,4 Gramm Schwefel pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffs (0,4 g/MJ) als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert, nicht überschreitet. Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im wasserfreien Zustand der Kohle.
(2) Die Verwendung von Brennstoffen mit einem höheren verbrennlichen Schwefel als im Abs. 1 festgesetzt, ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen (z. B. Entschwefelung der Rauchgase, Bindung des Schwefels der Rauchgase) nachweisbar sichergestellt ist, daß der Schwefeldioxidgehalt der Rauchgase nicht höher ist, als es bei Verwendung von Brennstoffen mit dem zulässigen heizwertspezifischen Schwefelgehalt der Fall wäre.
§ 2
(1) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in Gramm je Megajoule (g/MJ) sind der Gesamtschwefelgehalt (S) im Brennstoff nach den Verbrennungsverfahren entsprechend DIN 51724, Teil 1, der Schwefelgehalt der nach DIN 51719 veraschten Brennstoffprobe (Sgeb) gleichfalls nach DIN 51724, Teil 1, sowie der Heizwert des Brennstoffes (Hu) im Joule je Gramm (J/g) nach DIN 51900 zu bestimmen.
(2) Die Berechnung erfolgt nach der Formel
Sv • 10.000
Sheizwertspezifisch = -------------
Hu
wobei sich Sv aus der Formel
Sv = S - Sgeb
ergibt.
Der gebundene Schwefel (Sgeb) errechnet sich nach
SA • A,
Sgeb = ---------
100
aus dem Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche in Prozent (SA) und dem Aschegehalt des Brennstoffes in Prozent (A), bezogen auf den wasserfreien Zustand des Brennstoffes.
§ 3
Der Betreiber der Feuerstätte ist verpflichtet, die Einhaltung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Grenzwertes durch eine Erklärung des Verkäufers auf dem Lieferschein oder der Rechnung, daß der heizwertspezifische Schwefelgehalt des Brennstoffes den im § 1 Abs. 1 enthaltenen Wert nicht überschreitet, nachzuweisen. Diese Belege sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
§ 4
Lagerbestände an Brennstoffen mit einem höheren als im § 1 Abs. 1 festgelegten heizwertspezifischen Schwefelgehalt, die nachweisbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wurden, dürfen in Feuerstätten, die der Beheizung von Räumen dienen, verbrannt werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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