Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Rinegg (politischer Bezirk Murau). | Omnilex
LGBL_ST_19890720_62•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Rinegg (politischer Bezirk Murau).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Rinegg (politischer Bezirk Murau).
LGBL_ST_19890720_62Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Rinegg (politischer Bezirk Murau).Gazette20.07.1989
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rinegg (politischer Bezirk Murau).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen Gemeinde Rinegg wird mit Wirkung vom 1. Juli 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Zwischen schwarzen Tannenreisigflanken in Gold wachsend eine rote beblätterte Feuerlilie mit drei Blüten.“
§ 2
Die der Gemeinde Rinegg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.