Beschluß vom 14. März 1989, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen, die Satzung der Landes-Hypothekenbank, genehmigt mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 10. Dezember 1980, LGBl. Nr. 27/1981, zuletzt geändert mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 20. Oktober 1987, LGBl. Nr. 10/1988, wie folgt zu ändern:
§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt: