Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 1989, betreffend die Untersagung des Beginnes der Weinlese 1989 für bestimmte Rebsorten.
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz), LGBl. Nr. 60, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Beginn der Weinlese 1989 für
Müller Thurgau vor dem 20. September 1989
b) die mittelreifenden
Sorten, wie:
Weißburgunder,
Morillon, Sämling 88,
Goldburger, Muskat-
Sylvaner, Muskateller
und Rotweinsorten vor dem 29. September 1989
c) Traminer und
Rheinriesling vor dem 6. Oktober 1989
d) die spätreifenden
Sorten, wie:
Wildbacher,
Welschriesling vor dem 18. Oktober 1989
wird untersagt.
(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor den festgelegten Terminen begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer