LGBL_ST_19891006_77•Gesetz vom 20. Juni 1989 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen (Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1989).
LGBL_ST_19891006_77Gesetz vom 20. Juni 1989 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen (Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1989).Gazette06.10.1989
Gesetz vom 20. Juni 1989 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen (Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1989).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze der Förderung
§ 4 Förderungsmittel
II. Hauptstück
Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen
§ 5 Förderungsvoraussetzungen
§ 6 Gesamtbaukosten
§ 7 Förderungswerber
§ 8 Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten
Wohnungen (Geschäftsräumen)
§ 9 Art der Förderung
§ 10 Förderungsdarlehen
§ 11 Bedingungen des Förderungsdarlehens
§ 12 Sicherstellung des Förderungsdarlehens
§ 13 Kündigung des Förderungsdarlehens
§ 14 Fälligstellung des Förderungsdarlehens
§ 15 Zuschüsse
§ 16 Bürgschaft
§ 17 Wohnbeihilfe
§ 18 Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 19 Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 20 Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und
Rückzahlungsverpflichtung
III. Hauptstück
Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
§ 21 Förderungsvoraussetzungen und Förderungsdarlehen
§ 22 Erteilung der Zustimmung
IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
§ 23 Förderungsvoraussetzungen
§ 24 Sanierungsmaßnahmen
§ 25 Förderungswerber
§ 26 Art der Förderung
§ 27 Förderungsdarlehen
§ 28 Annuitätenzuschüsse
§ 29 Bürgschaft
§ 30 Wohnbeihilfe
§ 31 Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnbeihilfe
§ 32 Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 33 Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes
V. Hauptstück
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von
Jungfamilien
§ 35 Förderungsvoraussetzungen
§ 36 Förderungswerber
§ 37 Art der Förderung
§ 38 Zinsenzuschüsse
§ 39 Bürgschaft
VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung
der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung
§ 40 Gegenstand und Förderungswerber
§ 41 Art der Förderung
§ 42 Förderungsbeiträge
§ 43 Zinsenzuschüsse
§ 44 Förderungsdarlehen
VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und
Eigentumsbeschränkungen
§ 45 Ansuchen und Anträge
§ 46 Nachweis des Einkommens
§ 47 Erledigung der Ansuchen und Anträge
§ 48 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 49 Bauführung
§ 50 Endabrechnung
§ 51 Mietzinsbildung bei Neubauten
§ 52 Mietzinsbildung bei Sanierungen
§ 53 Eigentumsbeschränkungen
VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 54 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 55 Übergangsbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Das Land Steiermark fördert
(2) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen kann bis zum Ausmaß eines Drittels der Nutzfläche der Wohnungen bzw. des Wohnheimes zusätzlich auch Geschäftsräume umfassen.
(3) Auf Förderung besteht mit Ausnahme der Gewährung von Wohnbeihilfe kein Rechtsanspruch.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
§ 3
Grundsätze der Förderung
(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 und der auf Grund des genannten Gesetzes erlassenen Entwicklungsprogramme, insbesondere des Entwicklungsprogrammes für das Wohnungswesen, LGBl. Nr. 61/1987, in der jeweils geltenden Fassung, übereinstimmen.
(2) Ein Vorhaben darf grundsätzlich nur gefördert werden, wenn es in normaler Ausstattung (§ 2 Z. 6) errichtet wird, seine Wirtschaftlichkeit gegeben und die Finanzierung gesichert ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 und 2) erlassen.
§ 4
Förderungsmittel
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung auf einem gesonderten Konto zu führen und bestmöglich zu verzinsen.
II. Hauptstück
Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen
§ 5
Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen darf nur erfolgen, wenn
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit Ausnahme der Z. 9 und 11 auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Z. 6 bis 11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.
(3) Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentumswohnungen, von Wohnheimen oder von Mietwohnungen zusätzlich zum Förderungsdarlehen die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder ein solches Darlehen (einen solchen Abstattungskredit) handelt, bei dem
(4) Die Laufzeit des zusätzlich zum Förderungsdarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Eigentumswohnungen oder von Mietwohnungen erforderlichen Darlehens (Abstattungskredites) hat 20 Jahre zu betragen.
§ 6
Gesamtbaukosten
(1) Gesamtbaukosten sind:
(2) Zu den Gesamtbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972) abgezogen werden kann.
§ 7
Förderungswerber
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
(2) Förderungen für in Abs. 1 angeführte Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der Bauliegenschaft nachweist. Natürlichen Personen kann trotz Fehlens dieser Voraussetzung eine Förderung gemäß Abs. 1 Z. 3 gewährt werden, wenn eine nahestehende Person (§ 2 Z. 9)
Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Bauberechtigter an der Bauliegenschaft ist und die Sicherstellung des Förderungsdarlehens gemäß § 12 erfolgt.
(3) Förderungen für im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführte Maßnahmen dürfen natürlichen Personen nur dann gewährt werden, wenn sie österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Abs. 5) und begünstigte Personen (§ 2 Z. 12) sind.
(4) Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischen Staatsbürgern oder diesen gleichgestellten Personen (Abs. 5) sowie Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten, unbeschränkt steuerpflichtig sind und über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, verfügen, gewährt werden. Die Eigenberechtigung im Sinne der österreichischen Rechtsordnung muß in allen Fällen vorliegen.
(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(6) Eine Förderung darf einet gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.
§ 8
Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten Wohnungen (Geschäftsräumen)
(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z. 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.
(4) Die Übertragung oder Vermietung von Geschäftsräumen durch Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen als Förderungswerber ist, abgesehen von den im § 1 Abs. 2 und § 2 Z. 2 angeführten Voraussetzungen, ohne Einschränkungen zulässig.
(5) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z. 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z. 1) und die Vermietung (Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3) ist nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
§ 9
Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen
§ 10
Förderungsdarlehen
(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen ist das Forderungsdarlehen in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wand stärken zu gewähren. Für Mietwohnungen und Wohnheime ist dieser Fixbetrag zumindest um 5 v. H. höher festzusetzen als für Eigentumswohnungen. Wenn bei Errichtung von Mietwohnungen sichergestellt wird, daß die Mieter durch die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden, ist der Fixbetrag zumindest um weitere 5 v. H. höher festzusetzen. Bei Eigentums- und Mietwohnungen kann eine Begrenzung der förderungswürdigen Nutzfläche nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen (§ 2 Z. 9) erfolgen.
(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien, Bei Wohnheimen sind mit Ausnahme der Treppenläufe einschließlich der Absätze (Podeste) sämtliche Gänge, Flure und dergleichen, die Aufenthaltsräume erschließen, dieser Nutzfläche zuzuzählen.
(3) Der Fixbetrag gemäß Abs. 1 ist zu erhöhen
(4) nie Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen kann im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem Fixbetrag je Wohnung gefördert werden.
(5) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit einem Fixbetrag je Ein- und Abstellplatz gefördert werden.
(6) Die Gewährung eines Förderungsdarlehens gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben keine freistehenden Eigenheime enthält.
(7) Für die Errichtung von Eigenheimen ist das Förderungsdarlehen in einem Pauschalbetrag zu gewähren. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für
(8) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die Errichtung oder wesentliche Erweiterung einer Wohnung durch andere Maßnahmen (Ausbau eines Dachgeschosses u. a.), sofern diese Wohnung zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.
(9) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 bis Abs. 8 sind mit Verordnung zu treffen.
§ 11
Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Förderungsdarlehen haben eine Laufzeit von 28 Jahren und eine jährliche Verzinsung von 1 v. H. dekursiv aufzuweisen. Die Annuitäten können in Abständen von jeweils fünf Jahren erhöht werden. Die ersten fünf Jahre der Laufzeit können tilgungsfrei bleiben. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
§ 12
Sicherstellung des Förderungsdarlehens
(1) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(2) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwaltes, daß die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde.
(3) Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte, jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten oder 70 v. H. des Verkehrswertes nicht überschreiten.
§ 13
Kündigung des Förderungsdarlehens
(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet würden.
(3) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(4) Bei Wohnungen oder Geschäftsräumen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der nach dem zur Anwendung gelangenden Aufteilschlüssel auf die Wohnung oder den Geschäftsraum entfällt.
(5) Für den Fall einer Kündigung ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5 v. H. über der Bankrate zu verzinsen sind.
§ 14
Fälligstellung des Förderungsdarlehens
Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
§ 15
Zuschüsse
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen können anstelle eines Förderungsdarlehens (§ 10) Zinsen- oder Annuitätenzuschüsse für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) gewährt werden. Diese Darlehen (Kredite) müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen. Die näheren Bestimmungen über Höhe und Laufzeit der Zuschüsse sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Zuschüsse sind einzustellen und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an einschließlich einer jährlichen Verzinsung von 5 v. H. über der Bankrate zurückzufordern, wenn einer der im § 13 Abs. 1 und Abs. 3 angeführten Kündigungsgründe vorliegt.
§ 16
Bürgschaft
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 15 geleistet werden, übernehmen. Der Schuldner hat im Fall einer grundbücherlichen Sicherstellung die Verpflichtung zu übernehmen, im Range vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen. Die Sicherstellung der Darlehen (Kredite) hat sinngemäß den Bestimmungen des § 12 zu entsprechen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag) zu erstrecken.
§ 17
Wohnbeihilfe
(1) Wohnbeihilfe kann beantragen:
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder sonst aus Landesmitteln gefördert worden ist:
(3) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
(4) Die Wohnbeihilfe darf nur auf Antrag gewährt werden. Über den Antrag ist mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Bei Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Wohnbeihilfe.
§ 18
Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer Eigentumswohnung besteht aus
(2) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer Mietwohnung besteht aus
(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.
(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach § 10 Abs. 1 erfolgte, sondern nach einem in § 17 Abs. 2 Z. 2 bis 9 genannten Gesetz oder sonst aus Landesmitteln, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
§ 19
Berechnung der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfallenden Wohnungsaufwand gemäß § 18 und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Für die Ermittlung der angemessenen Nutzfläche ist die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien heranzuziehen.
(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite und dritte Person um je 20 m2 sowie ab der vierten Person um je 10 m2. Für Jungfamilien (§ 2 Z. 13) gelten 100 m2 als angemessen. Diese nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen um höchstens 20 m2 erhöht werden.
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Berücksichtigung der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Er darf 25 v. H. des Familieneinkommens nicht übersteigen.
(4) Wenn für den Antragsteller von einer nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Familienbeihilfe bezogen wird, ist das Einkommen der Personen, die zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet sind, zusätzlich zu einem eigenen Einkommen des Antragstellers zur Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes heranzuziehen. Dabei sind weitere Unterhaltsverpflichtungen dieser Personen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.
§ 20
Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe,
Melde und Rückzahlungsverpflichtung
(1) Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens 100 S monatlich beträgt, ist nicht zu gewähren.
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Antragstellers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.
III. Hauptstück
Förderung des Ersterwerbes
von Eigentumswohnungen
§ 21
Förderungsvoraussetzungen
und Förderungsdarlehen
(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als Erste erwerben, kann ein Förderungsdarlehen gewährt werden, wenn
(2) Das Förderungsdarlehen ist in einem Pauschalbetrag, der nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann, zu gewähren. Die näheren Bestimmungen über das Ausmaß des Förderungsdarlehens sind mit Verordnung zu treffen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß.
(3) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung mit mindestens 50 m2 Nutzfläche (§ 2 Z. 7 ohne Loggien), die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
§ 22
Erteilung der Zustimmung
(1) Die für die Förderung des Ersterwerbes (§ 21) erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Eigentumswohnungen kann erteilt werden, wenn
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 Z. 1 sind mit Verordnung zu treffen.
IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern,
Wohnungen und Wohnheimen
§ 23
Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind
§ 24
Sanierungsmaßnahmen
(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen. Die geförderten Gebäude, Gebäudeteile oder Wohnheime müssen nach Durchführung der Arbeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes) aufweisen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(3) Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder der Rücklage gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 keine Deckung finden.
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann.
§ 25
Förderungswerber
Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, gewährt werden.
§ 26
Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen:
§ 27
Förderungsdarlehen
(1) Für die umfassende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen (§ 24 Abs. 2) können Förderungsdarlehen gewährt werden.
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen. Die gemeinsame Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen (§ 28) ist zulässig, solange die Summe des Förderungsdarlehens und des durch Annuitätenzuschüsse geförderten Darlehens (Abstattungskredites) diese zulässige Förderungshöhe nicht überschreitet.
(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen 10 und 25 Jahren betragen, die Verzinsung bis zu 6 v. H.; die Annuitäten können in Abständen von jeweils fünf Jahren erhöht werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 bis 14 gelten sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 bis Abs. 4 sind mit Verordnung zu treffen.
§ 28
Annuitätenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden, können auf die Dauer der Laufzeit von 10 Jahren Annuitätenzuschüsse geleistet werden.
(2) Wenn für die umfassende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens 3 Wohnungen und von Wohnheimen keine Förderungsdarlehen (§ 27) beantragt werden oder wegen Erschöpfung der hiefür vorgesehenen Förderungsmittel gewährt werden können; kann die Förderung auch für diese Sanierungsmaßnahmen aus Annuitätenzuschüssen bestehen. Sie können in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen (Kredite) gewährt werden, als für sonstige Sanierungen.
(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen im Falle der Förderung einer umfassenden Sanierung gemäß Abs. 2 nur für solche Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden, die
(4) Im Falle der Förderung anderer als umfassender Sanierungen darf die Laufzeit des Darlehens (Kredites) 10 Jahre überschreiten. Das Darlehen (der Kredit) hat den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 zu entsprechen. Es kann jedoch eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens 0,5 v. H. des Darlehens- bzw. Kreditbetrages bei der Ermittlung der effektiven Kosten außer Betracht bleiben.
(5) Die Annuitätenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber
(6) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitätenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 v. H. über der Bankrate zurückzuzahlen.
(7) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Dabei darf bei Berechnung der Annuitätenzuschüsse höchstens eine jährliche Verzinsung von 1 v. H. über dem Eckzinsfuß gemäß § 20 Abs. 2 Kreditwesengesetz berücksichtigt werden.
(8) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 und 2 sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender Sanierungen erforderlichen Darlehen (Abstattungskredite) kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.
§ 29
Bürgschaft
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitätenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
§ 30
Wohnbeihilfe
(1) Zum Wohnungsaufwand von
(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, haben die Mieter solcher Wohnungen den Anspruch auf Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 Z. 2.
(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.
(4) Der Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, ist einem Mieter sinngemäß gleichzusetzen.
§ 31
Voraussetzungen für die Gewährung
der Wohnbeihilfe
Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt und ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
§ 32
Wohnungsaufwand für die Berechnung
der Wohnbeihilfe
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus den auf die Wohnung entfallenden Annuitäten des gemäß § 27 gewährten Förderungsdarlehens und des gemäß § 28 geförderten Darlehens (Abstattungskredites) abzüglich des Annuitätenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
(2) Im Falle einer Förderung gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz besteht der maßgebliche Wohnungsaufwand aus den auf die Wohnung entfallenden Annuitäten des gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährten Förderungsdarlehens bzw. des geförderten Darlehens abzüglich des Annuitätenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
(3) Bei Mietwohnungen ist die für die Mietzinsbestandteile (Rückstellungsbestandteile) gemäß Abs. 1 und 2 zu entrichtende Umsatzsteuer ein Bestandteil des für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Wohnungsaufwandes.
(4) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988 besteht.
(5) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
§ 33
Wohnbeihilfe bei Sanierung
eines geförderten Gebäudes
Wenn für die Errichtung der Gebäude, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert wurde, Förderungsdarlehen gewährt worden sind, die gemäß § 17 Abs. 2 Anspruch auf Wohnbeihilfe begründen, ist der Wohnungsaufwand für die Errichtung des Gebäudes (§ 18) und der Wohnungsaufwand für die Sanierung (§ 32), unter der Voraussetzung, daß gemäß § 30 Wohnbeihilfen gewährt werden können, gemeinsam der Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
§ 34
Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
V. Hauptstück
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien
§ 35
Förderungsvoraussetzungen
(1) Der Wohnungserwerb von Jungfamilien, d. i. der Erwerb der erforderlichen Räume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände, kann zusätzlich zu allfälligen Förderungen nach dem II., III. und IV. Hauptstück oder für sich allein gefördert werden.
(2) Die Förderung kann gewährt werden, wenn der Erwerb der ersten gemeinsamen Wohnung, die eine für die Benützung durch eine Familie mit Kindern ausreichende Größe aufweist, innerhalb des Landes nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Wenn ein besonders begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und dergleichen) vorliegt, kann diese Frist überschritten werden, die zu fördernden Aufwendungen dürfen jedoch keinesfalls länger als ein Jahr zurückliegen.
§ 36
Förderungswerber
Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
§ 37
Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen:
§ 38
Zinsenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommen werden, können auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 10 Jahre lang, Zinsenzuschüsse geleistet werden.
(2) Die Zinsenzuschüsse dürfen nur für solche Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen. Abweichend davon kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens 0,5 v. H. des Darlehens- oder Kreditbetrages bei der Ermittlung der effektiven Kosten außer Betracht bleiben.
(3) Die Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 v. H. über der Bankrate zurückzuzahlen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können die Höhe und Laufzeit der Darlehen (Abstattungskredite) abhängig von der Art der Hausstandsgründung unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 39
Bürgschaft
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zinsenzuschüsse gemäß § 38 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung
§ 40
Gegenstand und Förderungswerber
Förderungen können gewährt werden
§ 41
Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen
§ 42
Förderungsbeiträge
Nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge können für Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 Z. 1 und 3 gewährt werden.
§ 43
Zinsenzuschüsse
(1) Zinsenzuschüsse können finanzschwachen Gemeinden zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau (§ 40 Z. 2) gewährt werden. Das Ausmaß der Zuschüsse kann abhängig von der Höhe der Steuerkraftkopfquote unterschiedlich festgesetzt werden. Die Förderung ist für ein Darlehen in voller Höhe der Kosten des Grunderwerbes zulässig.
(2) Die Förderung ist nur für den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die für eine Wohnbebauung geeignet sind. Die Größe des Grundstückes muß in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der betreffenden Gemeinde stehen. In Ausnahmefällen ist eine Förderung auch für Grundstücke möglich, die zwar für eine Bebauung nicht unmittelbar geeignet, aber als Tauschflächen für Grundstücke im Bauland vorgesehen sind. Kommt ein derartiger Tausch innerhalb des Förderungszeitraumes von 5 Jahren nicht zustande, ist die Förderung zurückzufordern.
(3) Die Zinsenzuschüsse dürfen nur für Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden, die eine Laufzeit von 5 Jahren aufweisen und den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen. Bei der Ermittlung der effektiven Kosten des Darlehens (Abstattungskredite) kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens 0,5 v. H. des Darlehens- oder Kreditbetrages außer Betracht bleiben.
(4) Die Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde, das Grundstück verkauft oder für eine dem Förderungszweck widersprechende Bebauung verwendet worden ist oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 v, H. über der Bankrate zurückzuzahlen.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den vorstehenden Absätzen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 44
Förderungsdarlehen
(1) Förderungsdarlehen können Gemeinden für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes, der örtlichen Baukultur, dem Ortsbild und der Ortserneuerung gewährt werden. Die Förderung ist bis zur vollen Höhe der Kosten dieser Maßnahmen zulässig.
(2) Die Förderungsdarlehen haben eine Laufzeit von 20 Jahren, eine jährliche Verzinsung von 1 v. H. dekursiv und eine halbjährliche Annuität von 2,77 v. H. aufzuweisen. Sie sind in geeigneter Weise sicherzustellen und nach Fortschritt der geförderten Maßnahme auszuzahlen.
(3) Bei widmungswidriger Verwendung sind die Förderungsdarlehen zu kündigen und ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung mit einer jährlichen Verzinsung von 5 v. H. über der Bankrate zurückzufordern.
VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung,
Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen
§ 45
Ansuchen und Anträge
(1) Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung sind an die Landesregierung zu richten.
(2) Den Ansuchen und Anträgen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen bzw. zur Berechnung der Wohnbeihilfe erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9 Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen.
§ 46
Nachweis des Einkommens
(1) Das Einkommen ist nachzuweisen:
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 1 Z. 1 die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt, in Fällen nach Abs. 1 Z. 2 vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
§ 47
Erledigung der Ansuchen und Anträge
(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan oder die- Festlegung der Kosten der geförderten Maßnahmen zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes dienen.
(2) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen gemäß dem II. Hauptstück ist der Anschluß an in zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme vorzuschreiben. Die Förderung von Zentralheizungsanlagen ohne Fernwärmeanschluß gemäß dem IV. Hauptstück ist nur dann zulässig, wenn ein solcher wirtschaftlich nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist durch Aufnahme einer Bedingung sicherzustellen, daß bei Möglichwerden einer Versorgung durch in zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme die geförderte Anlage an diese angeschlossen wird.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen ist der Förderungswerber außerdem zu verpflichten,
(4) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen gemäß dem II. Hauptstück ist in die Zusicherung die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 übernimmt. Ist die geforderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur solchen Bewerbern in das Wohnungseigentum überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, diese Verpflichtung zu erfüllen. Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß dem III. Hauptstück hat der Förderungswerber ebenfalls die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 3 Wohnhauförderungsgesetz 1984 zu übernehmen.
(5) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(6) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung an Dritte noch auf irgend eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Die Anweisung der Wohnbeihilfe an den Empfänger des Förderungsdarlehens oder von Zuschüssen (§ 28) ist jedoch mit Zustimmung des Wohnbeihilfenbeziehers zulässig.
(7) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Hauptstück kann die Landesregierung befugte Personen beauftragen, die Einhaltung der Bedingungen der Förderungszusicherung sowie einzelne oder sämtliche die Vorbereitung, Abwicklung, Abrechnung und Verwaltung von Bauvorhaben betreffende Vorgänge im Bereich der Förderungswerber zu überprüfen und hierüber der Landesregierung einen Bericht vorzulegen.
§ 48
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Nachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
§ 49
Bauführung
(1) Mit einer Bauführung gemäß dem II. Hauptstück (Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen) und dem IV. Hauptstück (Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen) darf vor schriftlicher Zusicherung der Förderung oder schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen werden. Davon ausgenommen sind die Errichtung von Eigenheimen (§ 10 Abs. 7 und 8) und andere als umfassende Sanierung (§ 28 Abs. 1 und 4); in diesen Fällen darf die ohne wesentliche Unterbrechungen erfolgte Bauführung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung nicht abgeschlossen sein.
(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
(3) Eine Zustimmung zur Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles gemäß dem III. Hauptstück (Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen) darf nur erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens um Zustimmung mit der Bauführung noch nicht begonnen worden ist.
§ 50
Endabrechnung
(1) Nach Abschluß der Bauführung bzw. Durchführung der geförderten Maßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der im Rahmen der Förderungszusicherung eingeräumten Frist die Endabrechnung vorzulegen, widrigenfalls im Falle einer Förderung nach § 10 Abs. 1 und nach dem IV. Hauptstück die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt werden können.
(2) Bei Errichtung von Eigenheimen (§ 10 Abs. 7 und 8) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen.
(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen.
§ 51
Mietzinsbildung bei Neubauten
(1) Für Wohnungen (Geschäftsräume), die von Gemeinden oder Personengemeinschaften errichtet und nach dem II. Hauptstück gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins wie folgt zusammen:
(2) Beträge nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die entsprechenden Beträge für Wohnungen (Geschäftsräume), die ohne Förderung errichtet wurden, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.
(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.
(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z. 4 zuzuführen.
§ 52
Mietzinsbildung bei Sanierungen
(1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 24 sind zulässig.
(2) An Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung) zur Deckung der Kosten
(3) Besteht das Haus im Sinne des § 17 Mietrechtsgesetz aus mehreren, im wesentlichen selbständigen Trakten (Stiegenhäusern), so darf die Sanierungsmaßnahme für einzelne Trakte (Stiegenhäuser) gesondert erfolgen und kann die Vereinbarung im Sinne der Abs. 1 und 2 von den Mietern getroffen werden, deren Mietgegenstände in dem Trakt (Stiegenhaus) gelegen sind, auf welchen sich die Sanierungsmaßnahme bezieht. In diesem Fall sind die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die einen oder mehrere Trakte (Stiegenhäuser) betreffen, in Massen aufzuteilen, die dem Verhältnis der Trakte (Stiegenhäuser) untereinander entsprechen, und sind Erhaltungsarbeiten aus der Mietzinsreserve nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 in diesem Verhältnis zu decken.
(4) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rückstellung) gemäß Abs. 1 bis 3 darf unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve (Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht zu entscheiden, inwieweit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rückstellung) dieser Vorschrift entspricht. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren außer Streitsachen finden Anwendung.
(5) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines geförderten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgeltes) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den §§ 18 ff. Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.
§ 53
Eigentumsbeschränkungen
(1) Wurde ein Förderungsdarlehen nach dem II. und III. Hauptstück zugesichert, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 3 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 7 Abs. 5 gleichgestellt ist und glaubhaft macht, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen teilweise zurückgezahlt wurde. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung ist die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist. Bei Eigenheimen sowie bei solchen Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die das Förderungsdarlehen das gemäß § 10 Abs. 7 für Eigenheime gewährte Ausmaß nicht übersteigt, kann die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilt werden, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist.
VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 54
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem auf die Verlautbarung folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß § 1 Abs. 2 Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark sind den Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zuzuführen.
§ 55
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden; bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 46 Abs. 1 Z. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 der § 51 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 der § 51 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wird. Die für die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. In rücksichtswürdigen Fällen kann ohne zeitliche Beschränkung einem nachfolgenden Wohnungsinhaber die Übernahme eines dem Wohnungsvorgänger gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 oder Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährten Eigenmittelersatzdarlehens bewilligt werden.
(4) Die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 über die teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden gelten sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984 sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind.
(5) Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des Forderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen vor der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind.
(6) Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989 liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß § 2 Z. 10 und 11 und § 46 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
(7) Das Gesetz vom 14. März 1979, LGBl. Nr. 44, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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