Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989 über die Änderung der Grenzen zwischen der Marktgemeinde Gleinstätten (politischer Bezirk Leibnitz) und der Gemeinde Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg).
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Marktgemeinde Gleinstätten und der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Sulmeck-Greith haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 die Genehmigung erteilt.
§ 3
Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenze die Grenzen der Sprengel der Bezirksgerichte Eibiswald und Leibnitz berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, die Zustimmung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer