Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Strallegg (politischer Bezirk Weiz).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Strallegg wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im schwarzen mit einem rechts gebogenen silbernen Mistelzweig belegten Schild ein silbernes rechtes Obereck, darin eine schrägrechte schwarze Pfeilspitze.“
§ 2
Die der Gemeinde Strallegg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der den Landeshauptmann vertretende
Landeshauptmannstellvertreter:
Jungwirth