LGBL_ST_19891228_116•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden.
LGBL_ST_19891228_116Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden.Gazette28.12.1989
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden.
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1989, wird verordnet:
§ 1
Die Pflege gebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
a) Landeskrankenhaus Graz . . . . . . . . . . . . . . . S 2.318,-
b) Landeskrankenhaus Leoben . . . . . . . . . . . . . . S 1.973,-
c) übrige Landeskrankenhäuser, Landes-
Sonderkrankenhäuser Hörgas-Enzenbach
und Stolzalpe und Schlaganfallabteilung
des LSKH für Psychiatrie und Neurologie Graz . . . . S 1.605,-
d) Landes-Sonderkrankenhaus für
Psychiatrie und Neurologie Graz,
mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung . . . . . . . S 1.208,-
e) Landes-Pflegeheim für Geisteskranke
in Schwanberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 589,-
Öffentliches Diakonissenkrankenhaus Schladming . . . S 1.605,-
Öffentliches Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz . . . S 1.605,-
§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die
Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in Steiermark pro Pflegetag
werden wie folgt festgesetzt:
Mehrbett- Einbett-
zimmer zimmer
S S
a) Für Landeskrankenanstalten
§ 1 Z. 1 lit. a bis c dieser
Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . 365,- 848,-
b) Landes-Sonderkrankenhaus
für Psychiatrie und
Neurologie Graz, ausgenommen
die Schlaganfallabteilung . . . . . . . . 255,- 343,-
§ 3
Die für das Jahr 1990 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus Graz auf S 2.318,21, für die Schwerpunktkrankenanstalt Landeskrankenhaus Leoben S 1.973,51, alle übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und die Landes-Sonderkrankenhäuser Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe und die Schlaganfallabteilung des Landes-Sonderkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Graz auf S 1.605,43 (Durchschnittsbetrag), das Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf S 1.208,35 (Durchschnittsbetrag) sowie das Landespflegeheim für Geisteskranke in Schwanberg auf S 589,43.
§ 4
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, LGBl. Nr. 105/1988, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1989, LGBl. Nr. 17/1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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