Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1990 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967.
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden, wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 518,40 Schilling festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 1983, LGBl. Nr. 44, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer