LGBL_ST_19900228_15•Gesetz vom 7. November 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (12. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19900228_15Gesetz vom 7. November 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (12. KALG-Novelle)Gazette28.02.1990
Gesetz vom 7. November 1989, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (12. KALG-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 745/1988, in Verbindung mit § 105 Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 138/1989, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, LGBl. Nr. 14/1969, LGBl. Nr. 177/1969, LGBl. Nr. 112/1981, LGBl. Nr. 30/1982, LGBl. Nr. 25/1985, LGBl. Nr. 45/1985, LGBl. Nr. 7/1986, LGBl. Nr. 77/1987, LGBl. Nr. 40/1988 und LGBl. Nr. 38/1989, wird geändert wie folgt:
„sowie Nuklearmedizin,“.
„Andere fachärztliche Behandlung muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als ständige Konsiliarärzte gesichert sein, schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik sowie Einrichtungen für Zahnheilkunde geführt werden;“
„§ 17
(1) In als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes anerkannt sind, ist auf die im Ärztegesetz vorgesehene Zahl der systemisierten Betten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen, mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Arzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen eines dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden. Durch eine Verminderung del Schlüsselzahl wird das Beschäftigungsverhältnis in Ausbildung stehender Arzte für das laufende Jahr nicht berührt.
(3) Verbleiben Ärzte aus irgendwelchen Gründen nach Zurücklegung der für die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt“ vorgeschriebenen Ausbildungszeit weiter in einer Krankenanstalt, so dürfen sie auf die Zahl der in Ausbildung stehenden Ärzte auch dann nicht angerechnet werden, wenn ihre Ausbildung ganz oder teilweise an anderen öffentlichen oder hiefür zugelassenen österreichischen Krankenanstalten erfolgte.“
„(3) Vereinbarungen, welche nach dem Universitäts-Organisationsgesetz für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Graz mit dem Träger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen werden, bedürfen, soweit es sich um organisatorische Maßnahmen handelt, der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung darf diese Zustimmung nur erklären, wenn diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes im Einklang stehen.“
„(5) Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sind das tägliche Entgelt nach Abs. 1 und der Kostenbeitrag gemäß § 35a, ausgenommen die Regelung, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung einer in Anstaltspflege befindlichen Person in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze) und den Kostenbeitrag nach § 35a für diesen Tag.“
„Für Begleitpersonen in Mutter-Kind-Einheiten beträgt der Tagsatz für die Begleitperson einheitlich für alle Pflegegebührenklassen S 300,-, exklusive Mehrwertsteuer.“
„Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, jedoch ist dieser Kostenbeitrag, wenn Aufnahme und Entlassung innerhalb von 24 Stunden liegen, nur einmal zu entrichten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Kostenbeitrages sind Patienten ausgenommen, die zum Zwecke einer Organspende stationär in Anstaltspflege sind, sowie solche, für die besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit sind die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Kostenbeitrages sind Patienten, die nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind, sowie Personen, deren Entgelt den Betrag des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 ASVG nicht überschreitet, das sind insbesondere Ausgleichszulagenbezieher, Sozialhilfeempfänger, Lehrlinge und andere. Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt dem Patienten.“
„Diese Bestimmungen gelten nur insofern, als von Österreich geschlossene Abkommen über die soziale Sicherheit nichts anderes bestimmen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Art. I Z. 4, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Krainer Strenitz
Landeshauptmann Landesrat
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