LGBL_ST_19900314_19•Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz geändert wird
LGBL_ST_19900314_19Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz geändert wirdGazette14.03.1990
Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz), LGBl. Nr. 60, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Neu- und Wiederauspflanzungen
(1) Die beabsichtigte Neuauspflanzung von Weinreben auf Flächen. die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, sowie die Wiederauspflanzung von Weinreben auf Regenerierungsflächen, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. September des dem Auspflanzungsjahr vorausgehenden Jahres anzumelden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
(2) Die Neu- bzw. Wiederauspflanzung von Weinreben ist bis spätestens 15. November des Jahres, in dem sie angemeldet wurde, zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist. Vor der Entscheidung ist die Landeskammer zu hören. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Landeskammer eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.
(3) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie frostgefährdete Standorte.
(4) Nach der Auspflanzung von Weinreben auf Flächen, die bisher nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, hat der Eigentümer binnen 6 Wochen zwecks Aufnahme des Weingartens in den Landesweinbaukataster der Landeskammer die erforderlichen Angaben gemäß § 3 Abs. 2 zu erstatten.“
„§ 9a
Rodungsauftrag
Im Falle von Neu- bzw. Wiederauspflanzungen, die ohne Anmeldung oder trotz Untersagung gemäß § 5 vorgenommen werden, ist dem Bewirtschafter, unabhängig von einer Bestrafung, unter Festsetzung einer angemessenen Frist die Rodung der vorgenommenen Auspflanzung aufzutragen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19900314_19",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19900314_19",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}