LGBL_ST_19900328_22•Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Kontrollinitiative der Landesbürger an den Landesrechnungshof (Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz - KIG)
LGBL_ST_19900328_22Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Kontrollinitiative der Landesbürger an den Landesrechnungshof (Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz - KIG)Gazette28.03.1990
Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Kontrollinitiative der Landesbürger an den Landesrechnungshof (Steiermärkisches Kontrollinitiativegesetz - KIG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Kontrollinitiative
(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle gemäß § 26 Abs. 3 des Landesrechnungshof-Verfassungsgesetzes durch den Landesrechnungshof zu verlangen.
(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in den §§ 2 bis 8 LRH-VG genannten Kontrollobjekte.
(3) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v. H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt wird.
§ 2
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v. H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
§ 3
Antragsrecht
(1) Zur Unterzeichnung des Antrages ist berechtigt, wer zum Landtag wahlberechtigt ist.
(2) Zum Nachweis der Wahlberechtigung sind dem Antrag Wahlrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Antragsteller aufscheint, hat auf dessen Verlangen eine Wahlrechtsbestätigung für eine Kontrollinitiative auszustellen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Wahlrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
§ 4
Antragslisten
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt zu enthalten:
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Entscheidung über das Vorliegen einer Kontrollinitiative
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid binnen vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 entspricht. Die Entscheidung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
(2) Die Entscheidung und die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren und in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
(3) Hat die Landesregierung entschieden, daß eine Kontrollinitiative vorliegt, hat sie die Kontrollinitiative unverzüglich dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(4) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrunde liegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und vom Zustellungsbevollmächtigten binnen sechs Wochen nochmals eingebracht werden.
§ 6
Bericht
(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den im § 28 Abs. 1 und 2 des LRH-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.
(2)Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Überprüften, dürfen in den Bericht nur dann aufgenommen werden, wenn dieser ohne die entsprechenden Angaben seine Aussagekraft verlieren würde.
(3) Der Kontrollausschuß hat das Ergebnis der Gebarungskontrolle dem Landtag zu berichten.
§ 7
Abgabenfreiheit
Bescheide und sonstige Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
§ 8
Kosten
Die den Gemeinden aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
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