LGBL_ST_19900328_23•Gesetz vom 1. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz geändert wird
LGBL_ST_19900328_23Gesetz vom 1. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz geändert wirdGazette28.03.1990
Gesetz vom 1. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982 und 55/1984, wird wie folgt geändert:
„§ 1
In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.“
„I. Abschnitt
Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen“
einzufügen.
„§ 2
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
„(1) Die Fremdenverkehrsabgabe beträgt S 7,- pro Person und Nächtigung, für Campingplätze, Schutzhäuser und Schutzhütten S 5,-.“
„Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen, Schutzhäusern und Schutzhütten der Inhaber (Gewerbetreibende, Pächter, Stellvertreter),“
„(2) Die Einhebungspflichtigen haben dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und dem Bürgermeister (§ 6) auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, alle Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren.“
„(1) Die Kosten der Kontrolle durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.“
„II. Abschnitt
Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen“
sowie folgende §§ 9a bis 9d einzufügen:
„§ 9a
(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.
(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliehe Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 S1eiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung).
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.
(5) Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen im Sinne der §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben.
§ 9b
(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 S 500,-
b) bei einer Nutzfläche
von mehr als 30 m2 bis 50 m2 S 700,-
c) bei einer Nutzfläche
von mehr als 50 m2 bis 70 m2 S 1000,-
d) bei einer Nutzfläche
von mehr als 70 m2 bis 100 m2 S 1300,-
e) bei einer Nutzfläche
von mehr als 100 m2 bis 130 m2 S 1600,-
f) bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m2 S 2000,-
(2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 417/1975).
§ 9c
(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer haben als Abgabepflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der Nutzfläche jede Wohnung mitzuteilen, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) einer Person bildet. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist.
(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgabe von Ferienwohnungen wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.
§ 9d
(1) Die Fremdenverkehrsabgö.be von Ferienwohnungen ist dem Abgabepflichtigen mittels Bescheid des Bürgermeisters vorzuschreiben.
(2) Gegen Abgabebescheide nach Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.“
„III. Abschnitt
Verwendung der Erträge und Strafbestimmung“
einzufügen.
„§ 10
(1) 70 v. H. der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen gebühren der Gemeinde als Anteil an der Abgabe. Die Gemeinden haben daher jeweils bis zum 15. des Monats 30 v. H. der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgabenbeträge an das Land abzuführen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Anteil fremdenverkehrsfördernden Zwecken im Gemeindebereich zu widmen.
(2) Die Erträge aus der Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen gebühren zur Gänze der Gemeinde. Abs. 1 3. Satz gilt sinngemäß.“
„§ 12
Handlungen und Unterlassungen der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 und 4, § 9b und § 9c verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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