Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg) | Omnilex
LGBL_ST_19900404_25•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19900404_25Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg)Gazette04.04.1990
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf wird mit Wirkung vom 1. April 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Rot, Silber und Schwarz gespalten; in verwechselten Farben der vordere Spalt überdeckt von einer Weinrebe mit drei Blättern außen und zwei innen und der hintere Spalt überdeckt von einer Waldrebe mit drei Blättern innen und zwei außen.“
§ 2
Die der Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.