Gesetz vom 7. Dezember 1989, mit dem das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl. Nr. 11/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 11/1981 und 2/1984, wird geändert wie folgt:
§ 3 hat zu lauten:
„§ 3
Höhe der Abgabe
Inhaber einer Rundfunk-Hauptbewilligung oder einer Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung haben nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Abgabe von monatlich 15 v. H. der für jede Bewilligung zu leistenden Zahlungen (Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühr sowie Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelt) zu entrichten. Die Abgabenbeträge sind auf einen vollen Schillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.