LGBL_ST_19900504_33•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1990 über die Durchführung einer Volksbefragung im Land Steiermark am 10. Juni 1990 betreffend die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Steiermark.
LGBL_ST_19900504_33Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1990 über die Durchführung einer Volksbefragung im Land Steiermark am 10. Juni 1990 betreffend die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Steiermark.Gazette04.05.1990
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1990 über die Durchführung einer Volksbefragung im Land Steiermark am 10. Juni 1990 betreffend die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Steiermark.
Auf Grund der §§ 90, 91 und 92 Abs. 1 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, wird verordnet:
§ 1
Zur Erforschung des Willens der Landesbürger wird eine Volksbefragung zu „Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Steiermark“ mit nachstehenden Fragen (Unterfragen) verordnet:
o ja o nein
b) generell für alle Fahrzeuge, allerdings nur am Wochenende (Samstag
0.00 Uhr bis Sonntag bis 24.00 Uhr)?
o ja o nein
c) nur für Fahrzeuge ohne Katalysator?
o ja o nein
Soll diese Abgabe von Betreibern von Kraftwerken und Feuerungsanlagen über 50 kW Leistung von 20 Schilling pro kW und Jahr geleistet werden? o ja o nein
ODER
Soll jede(r) mit einem steuerpflichtigen Monatseinkommen von über S 10.000,- eine Umweltabgabe von 50 Schilling je Monat leisten? o ja o nein
(Ersatzvornahme)
o ja o nein
Rauchverbot eingeführt werden?
o ja o nein
Soll das Land Steiermark einen zentralen Wasserwirtschaftsverbund gründen, der hochqualitative Wasservorkommen sichert und deren Verteilung regelt?
o ja o nein
ODER
Sollen dezentrale Wasserverbände auf der Grundlage eines von der Landesregierung gemeinsam mit Wasserversorgern erarbeiteten Konzeptes für die Sicherung und Verteilung des Trinkwassers mit bester Qualität sorgen?
o ja o nein
§ 2
(1) Das Befragungsgebiet für sämtliche Fragen ist das Bundesland Steiermark.
(2) Zum Stichtag wird der 7. Mai 1990 bestimmt.
(3) Zur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Stichtag die Stimmberechtigung für die Wahl zum Steiermärkischen Landtag besitzt.
§ 3
Zum Tag der Volksbefragung wird Sonntag, der 10. Juni 1990, bestimmt.
§ 4
AIs Grundlage für die Erfassung der Stimmberechtigten dient die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, i. d. F. BGBl. Nr. 148/1990).
§ 5
Im Sinne des § 96 Abs. 2 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes ist für die amtlichen Befragungsblätter für die gegenständliche Befragung ein Umweltschutzpapier der Farbe grau-weiß zu verwenden.
§ 6
Diese Verordnung und die Informationen über den Zweck und die Wirkung der Volksbefragung sind vom 14. Mai 1990 bis einschließlich 10. Juni 1990 während der Amtsstunden in allen Gemeindeämtern zur öffentlichen Einsichtnahme sowie am Tag der Volksbefragung in jedem Befragungslokal aufzulegen.
§ 7
Die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragenen Stimmberechtigten sind von der Gemeinde schriftlich von der Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis unter Angabe des Abstimmungslokales, der Stimmzeit und der laufenden Nummer in der Stimmliste zu verständigen.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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