LGBL_ST_19900515_36•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1990, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung geändert wird.
LGBL_ST_19900515_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1990, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung geändert wird.Gazette15.05.1990
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1990, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung geändert wird.
Auf Grund des Abschnittes 8 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1982, Nr. 5/1984, Nr. 54/1984 und Nr. 70/1988, wird verordnet:
Artikel I
Die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976, wird wie folgt geändert:
„In jedem dem Abschnitt 8 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 (StLAO 1981), unterliegenden Betrieb (§§ 122 und 123 StLAO 1981), in dem dauernd mindestens 5 in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 137 StLAO 1981) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen.“
„Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.“
„(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 201 und 202 StLAO 1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1988, sinngemäß.“
„oder die gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich erklären, gegen ihren Willen in den Wahlvorschlag aufgenommen worden zu sein. Die Streichung stellt keine Änderung im Wahlvorschlag im Sinne des Abs. 1 dar.“
„(5) Während der letzten 3 Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge samt den Unterschriften gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 an der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber anzuschlagen (§ 9 Abs. 1).“
„§ 19a
Einheitlicher Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel zu erstellen, auf dem alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind.
(2) Der Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung und im übrigen die aus dem Muster A ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der Stimmzettel hat ungefähr 15 cm in der Höhe und ungefähr 21 cm in der Breite zu betragen. Es sind für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden.“
„Der Wahlvorstand kann frühestens am Tag nach der Ausschreibung der Wahl (§ 17) über die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe beraten und entscheiden sowie die Übermittlung von Wahlkarten vornehmen.“
„Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel (§ 19a) auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen, das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen.“
„(5) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel wird aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen, eindeutig zu erkennen ist.
(6) Gültig kann eine Stimme nur mit dem vom Wahlvorstand ausgehändigten einheitlichen Stimmzettel abgegeben werden. Enthält ein Umschlag keinen Stimmzettel. so gilt dies als Abgabe einer ungültigen Stimme.“
„§ 31
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 9 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich mitzuteilen.“
„§ 34
Vereinfachtes Wahl verfahren
(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 3) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind die §§ 7 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 16 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort (§ 15) und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb die Wahl auszuschreiben.
(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 18 und 19 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten•hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 20 bis 23, 24 Abs. 1 und 2, 27 und 28 sinngemäß.
(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht bei einem Wahlgang kein Wahlwerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist unmittelbar anschließend dieser Wahlgang neu durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im vorangegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Der Wahlvorstand hat einheitliche Stimmzettel zu erstellen.
(8) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 29 bis 33 sinngemäß anzuwenden.“
„(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentralbetriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentralbetriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.“
„Für die Stimmabgabe gilt § 22 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenanzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und Stimmzetteln (§ 19a) ausfolgt.“
„§ 48a
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung ,Vorsitzende'.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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