Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung). | Omnilex
LGBL_ST_19900531_44•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
LGBL_ST_19900531_44Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).Gazette31.05.1990
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. April 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Brodingberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Brodingberg wird mit Wirkung vom 1. Juni 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im blauen Schild, bestreut mit je drei zusammenstehenden gestielten goldenen Haselnüssen, ein aufbäumender goldener Hengst.“
§ 2
Die der Gemeinde Brodingberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.