Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz) | Omnilex
LGBL_ST_19900731_59•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19900731_59Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1990 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sankt Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz)Gazette31.07.1990
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Sankt Margarethen an der Raab wird mit Wirkung vom 1. August 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Rot ein goldener widerschauender Drache in Fluchtstellung mit einer goldenen Perlenkrone vorne oben.“
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Margarethen an der Raab ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.