Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Oktober 1990 über die Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund des § 2, § 7 Abs. 2 und § 20 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1960, BGBl. Nr. 214/1981 und BGBl. Nr. 236/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) In den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben und in der Landeshauptstadt Graz, in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Graz des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden der Gerichtsbezirke Birkfeld und Weiz des politischen Bezirkes Weiz sind alle bangfreien Rinderbestände im Jahre 1991 einer Untersuchung auf Abortus-Bang zu unterziehen (periodische Untersuchung).
(2) Beginn und Ende der Untersuchung werden im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20 des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller