Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 1990 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1991 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über 3 Monate alte Rind
festgesetzt.
§ 2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/1977, Nr. l3/1979, Nr. 59/1980, Nr. 13/1983, Nr. 85/1987 und Nr. 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 1991 bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer