LGBL_ST_19901218_87•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird.
LGBL_ST_19901218_87Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird.Gazette18.12.1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. wird in den Gemeinden St. Georgen an der Stiefing, Stocking und Allerheiligen bei Wildon ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres und ein weiteres Schongebiet.
§ 2
Engeres Schongebiet
Ausgehend von der Kote 290, „Rohrer Bild“, verläuft die Grenze des engeren Schongebietes in Richtung SW entlang der Grenze zwischen den Gemeinden St. Georgen an der Stiefing und Ragnitz bis zum Fahrweg, welcher von Rohr nach Steinfeld führt, folgt von hier diesem Fahrweg in genereller Nordwestrichtung durch die Ortschaft Alla bis zur Einmündung in die Landesstraße L 215, folgt dieser L 215 in Richtung Nordwesten bis zur Abzweigung des ersten Fahrweges westlich von Schloß Finkenegg, folgt diesem Fahrweg in nordwestlicher Richtung bis zur Kote 299, Einmündung in den Fahrweg Afram-Gerbersdorf, folgt diesem Fahrweg in Richtung Osten bis zur Einmündung in die Landesstraße L 215, folgt dieser in Richtung Nordosten, die Stiefing querend, bis zur Einmündung in die Landesstraße L 626, folgt der L 626 in Südrichtung bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 627, verläuft von hier in geradliniger Verbindung nach Süden bis zur Straßengabelung am südlichen Ortsende von St. Georgen an der Stiefing und folgt von hier der nach Südwesten führenden Landesstraße L 627 bis zur Kote 290, „Rohrer Bild“, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist.
§ 3
Weiteres Schongebiet
Ausgehend von der Kote 299, Straßengabelung in Afram, verläuft die Grenze des weiteren Schongebietes in Nordwestrichtung bis zur Straßengabelung am westlichen Ortsende von Afram, folgt von hier dem in Nordrichtung führenden Fahrweg in Richtung Karnerhof, folgt von hier weiter dem Fahrweg über Aframberg, Nierathberg bis zur Straßengabelung am südlichen Ortsende von Allerheiligen bei Wildon, folgt von hier dem nach Südosten führenden Fahrweg bis zur Einmündung in den Fahrweg Langefeld-Österreicher, folgt diesem Fahrweg in Südwestrichtung bis zum Schnittpunkt zwischen diesem und der Grenze zwischen den Gemeinden St. Georgen an der Stiefing und Allerheiligen bei Wildon, folgt dieser Gemeindegrenze bis zur Stiefing, folgt der Stiefing in südlicher Richtung bis zur Kote 299, Brücke der Landesstraße L 215 über die Stiefing, folgt der L 215 in Richtung Südwesten bis zur Abzweigung des Fahrweges nach Afram, folgt diesem Fahrweg in Richtung Westen bis zur Kote 299, Straßengabelung in Afram, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht wird.
§ 4
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 5
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im engeren Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im weiteren Schongebiet sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten des Abs. 1 Zif. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 unzulässig.
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe). Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
(5) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind:
§ 6
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im engeren Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 5 unzulässig sind:
(2) Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen alle Maßnahmen des Abs. 1 Zif. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19 vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 7
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, Gülle, Jauche und dgl., von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.
§ 8
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage 1:25.000 dargestellt. ./
(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Vergrößerung im Maßstab 1:25.000 der österreichischen Karte 1:50.000.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt für das gesamte Schongebiet mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 Zif. 3 tritt für das gesamte Schongebiet mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 Zif. 9 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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