LGBL_ST_19901218_89•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Mureck bestimmt wird.
LGBL_ST_19901218_89Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Mureck bestimmt wird.Gazette18.12.1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Mureck bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Mureck wird in den Gemeinden Eichfeld, Murfeld und Weinburg am Saßbach ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenzen
Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Kreuzung der Landesstraße L 285, Hainsdorfer Straße, mit der Landesstraße L 208, Perbersdorfer Straße, letztgenannter ca. 500 m nach Nordosten folgend bis zur Abzweigung des Karrenweges nördlich Schloß Brunnsee, folgt diesem bis zum Schnittpunkt mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Eichfeld und Weinburg am Saßbach, so dann geradlinig in östlicher Richtung weiter bis zum Schnittpunkt mit dem Saßbach, folgt diesem flußabwärts bis zur Brücke über den Saßbach nordwestlich des Schwabenteiches, folgt dem Fahrweg nach Süden, dann der Gemeindestraße in Oberrakitsch ca. 100 m nach Südosten, folgt dem Karrenweg in östlicher Richtung entlang dem Südufer des Schwabenteiches bis zur Abzweigung des Karrenweges am Südostufer des Schwabenteiches, folgt diesem in ostsüdöstlicher Richtung bis zu seinem Ende, der Westgrenze des mit „Weidjahn“ bezeichneten Waldes, verläuft geradlinig Richtung Südosten bis zur Brücke des Karrenweges über das unbenannte Gerinne nordöstlich Obergassi, folgt diesem Karrenweg bis zur Einmündung in die Landesstraße L 208, folgt dieser bis zur ersten Einmündung der nach Süden führenden Gemeindestraße in Eichfeld, folgt dieser Gemeindestraße und dem nach Süden anschließenden Karrenweg bis zur Kreuzung des aus Südosten kommenden Karrenweges nahe westlich des Bildstockes, Kote 238, folgt diesem Richtung Südosten bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Eichfeld und Mureck, folgt dann dieser Grenze Richtung Südwesten bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Murfeld und Eichfeld und der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Murfeld und Mureck, folgt letztgenannter nach Westen bis zum Schnittpunkt dieser Gemeindegrenze mit dem Nord-Süd verlaufenden Karrenweg westlich „Jackl“, verläuft geradlinig weiter in nordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Eichfeld und Murfeld mit dem Nord-Süd verlaufenden Karrenweg östlich „Prillinghof“, dieser Gemeindegrenze in westlicher Richtung entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Nord-Süd verlaufenden Fahrweg westlich „Prillinghof“, so dann geradlinig weiter in westnordwestlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Eichfeld und Weinburg am Saßbach und der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Murfeld und Weinburg am Saßbach, folgt der letztgenannten Gemeindegrenze weiter nach Westen bis zum Kreuz bei Kote 246, verläuft nun entlang der Gemeindestraße Richtung Norden bis zum Kreuz in Pichla bei Mureck, folgt dem Karrenweg in ostnordöstlicher Richtung bis zum Kreuz zwischen den Ortschaften Pichla bei Mureck und Hainsdorf-Brunnsee, so dann geradlinig nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 271, Seibersdorfer Straße, folgt dieser Landesstraße nach Osten bis zur Kapelle in Halnsdorf-Brunnsee, folgt der Gemeindestraße in Hainsdorf-Brunnsee in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung der Gemeindestraße in Hainsdorf-Brunnsee, die am Nordufer der Teiche vorbeiführt, folgt dieser bis zur Einmündung in die Landesstraße L 285, Hainsdorfer Straße, folgt der Landesstraße L 285 nach Norden bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 208, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind:
(3) Im gesamten Schongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die, Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe). Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schongebiet bedürfen folg ende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
§ 6
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
§ 7
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
(1) Die Begrenzung des im § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage im Maßstab 1:25.000 dargestellt. ./
(2) Alle im § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Vergrößerung im Maßstab 1:25.000 der Österreichischen Karte 1:50.000, Blatt 208, Mureck 1976, einzelne Nachträge: 1983.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 Zif. 3 und § 4 Abs. 1 Zif. 9 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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