LGBL_ST_19901218_90•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Grenzland-Südost und des künftigen Wasserverbandes Radkersburg bestimmt wird.
LGBL_ST_19901218_90Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Grenzland-Südost und des künftigen Wasserverbandes Radkersburg bestimmt wird.Gazette18.12.1990
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Grenzland-Südost und des künftigen Wasserverbandes Radkersburg bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Grenzland-Südost und des Wasserverbandes Radkersburg für den Brunnen Gosdorf wird in den Gemeinden Gosdorf und Ratschendorf ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenzen
Die Grenzbeschreibung des Schongebietes beginnt bei Grenzstein Nr. V/18 an der Mur, verläuft von hier in WSW-Richtung entlang des nördlichen Murufers bis zum Grenzstein Nr. V/24, folgt von hier dem Fahrweg in westlicher Richtung bis zur Abzweigung des nach Norden führenden Karrenweges, folgt diesem Karrenweg in Richtung Norden, den Saßbach bei der Grünaumühle querend, bis zur Einmündung in die Bundesstraße, verläuft von hier geradlinig, die Bundesstraße und die Eisenbahnlinie querend bis zur Kote 234, Wegkreuz, an der Landesstraße Gosdorf-Ratschendorf, folgt dieser in nordöstlicher Richtung bis zur Abzweigung eines Karrenweges am südlichen Ortsrand von Ratschendorf, folgt diesem Karrenweg nach Osten bis zur Einmündung in die Gemeindestraße Ratschendorf-Diepersdorf, folgt von hier dem Terrassenfuß der Helfbrunner Terrasse gegenüber der Niederterrasse in östliche Richtung bis zur gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Ratschendorf und Deutsch Goritz, folgt dieser Gemeindegrenze nach Süden bis zur Querung des unbenannten Gerinnes, folgt von hier dem Karrenweg in generell südlicher Richtung bis zur Einmündung in die Gemeindestraße Ratschendorf-Diepersdorf, verläuft von hier geradlinig bis zur Eisenbahnbrücke über den Glauningbach, folgt dem Glauningbach bis zur Bundesstraße und verläuft von hier geradlinig bis zum Grenzstein Nr. V/18 an der Mur, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen
Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
(1) Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) Im gesamten Schongebiet sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie nicht bisher wasserrechtlich bewilligt sind:
(3) Im gesamten 5,chongebiet ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von über 2,7 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr ohne Führung eines Güllebuches unzulässig. Das Güllebuch hat Angaben über den monatlichen Gülleanfall, die Art der Verwendung unter grundstücksmäßiger Bezeichnung der Örtlichkeiten, eine allfällige außerbetriebliche Abgabe (Fremdabgabe), Tag und Menge der Ausbringung oder Fremdabgabe sowie eine Abgabebestätigung zu enthalten und ist auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzuweisen. Für die Berechnung der Dunggroßvieheinheiten gilt § 32 Abs. 2 lit. g
(4) Vor Beginn und nach Ende des Gülleausbringungsverbotes (Abs. 1 Zif. 1) ist die Ausbringung von Gülle bzw. Jauche nur insofern zulässig, als sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt (§ 32 Abs. 8 WRG) und eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer (§ 30 WRG) nicht erfolgt.
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, i. d. g. F., unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
§ 6
Verständigungspflichten bei Wassergefährdung
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
§ 7
Kartographische Ausweisung des Schongebietes
Sämtliche Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichkarte ÖK 50, Blatt Nr. 208 Mureck, Ausgabejahr 1976, mit Nachträgen aus dem Jahr 1982.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in Kraft.
(2) Das Verbot der Verwendung von Atrazin tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 1 Zif. 3 und § 4 Abs. 1 Zif. 9 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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