Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird.
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 37 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 1990, LGBl. Nr. 17, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, wird wie folgt geändert:
Artikel I
- § 4 lautet:
„§ 4
(1) Wenn der Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse weniger als vier Tage beträgt, ist als Mindestgebühr das Vierfache der täglichen Anstaltsgebühren einschließlich allfälliger Zuschläge zu entrichten.
(2) In Anstaltspflege befindliche Personen, die sich während des Krankenhausaufenthaltes in die Sonderklasse überstellen lassen, haben
„Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
S
für den 1. bis 10. Tag je 96,-
für den 11. bis 20. Tag je 78,-
für den 21. bis 30. Tag je 69,-
ab dem 31. Tag je 50,-,
jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse von weniger als 4 Tagen S 384,- zu entrichten.“
„Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
S
für den 1. bis 10. Tag je 152,-
für den 11. bis 20. Tag je 122,-
ab dem 21. Tag je 76,-,
jedoch sind für einen Krankenhausaufenthalt in der Sonderklasse von weniger als 4 Tagen S 608,- zu entrichten.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer