LGBL_ST_19901221_94•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. Dezember 1990 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger.
LGBL_ST_19901221_94Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. Dezember 1990 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger.Gazette21.12.1990
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 1. Dezember 1990 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1971, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
a) für Wohnungen je Quadratmeter
Nutzfläche S 1,72
b) für andere Räumlichkeiten je
Quadratmeter Nutzfläche S 1,72
c) für das Reinigen der Gehsteige
und deren Bestreuung bei Glatteis
je nach Quadratmeter Gehsteigfläche S 3,13
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im nachhinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich 5 Groschen auf die nächstniedrigen 10 Groschen abzurunden und über 5 Groschen auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.
§4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr S 40,-, nach 24.00 Uhr S 45,-.
§ 5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. Dezember 1989, LGBl. Nr. 109, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba
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