Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 1990, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird.
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten S 4.580,-
den Hauptunterstützten S 4.155,-
den Mitunterstützten
a) ab dem 10. Lebensjahr S 2.530,-
b) bis zum 10. Lebensjahr S 2.280,-
§ 2
Im Februar 1991 und im August 1991 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,- zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1989, LGBl. Nr. 112/1989, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer