Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 1991, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, LGBl. Nr. 99/1990, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming und das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im § 2 haben lit. a und b wie folgt zu lauten:
Mehrbett- Einbett-
zimmer zimmer
S S
„a) Für Landeskrankenanstalten
§ 1 Z. 1. lit. a bis c
dieser Verordnung 398,- 923,-
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer