Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Ödensees zum Naturschutzgebiet.
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das in den Gemeinden Pichl bei Aussee und Bad Aussee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Gebiet des Ödensees wird einschließlich der östlich vorgelagerten Moor- und Aulandschaft zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer V.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer