LGBL_ST_19910628_41•Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1991).
LGBL_ST_19910628_41Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1991).Gazette28.06.1991
Gesetz vom 5. März 1991, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1991).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 27, über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985 und des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1989, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(4a) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte der Immissionsgrenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 5/1987, überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutfti1g für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt.“
„§ 10
Regionale Entwicklungsprogramme
(1) Regionale Entwicklungsprogramme sind auf Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes einschließlich der Entwicklungsprogramme für Sachbereiche aufzustellen. Sie haben die anzustrebende ökologische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Planungsregion in Zielen und Maßnahmen darzustellen.
(2) Regionale Entwicklungsprogramme haben zu enthalten:
(3) Zeichnerisch darstellbare Ziele und Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind auch in einem Regionalplan auszuweisen, wobei insbesondere ausgewiesen werden können:
(4) In den Regionalplänen sind weiters ersichtlich zu machen:
(5) Zur Ergänzung bzw. Konkretisierung der regionalen Entwicklungsprogramme können für die Region oder für Teilbereiche derselben Entwicklungsprogramme aufgestellt werden, die einen Sachbereich oder mehrere Sachbereiche umfassen, wenn es für die überörtliche Raumplanung zweckmäßig ist.“
„(5) Zur Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde können in Ergänzung des örtlichen Entwicklungskonzeptes auch Konzepte für einzelne Sachbereiche (Sachbereichskonzepte), wie insbesondere für Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), Abwasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Verkehr, Umweltschutz u. dgl., erlassen werden.“
„(5a) Gemeinden, die in einem Entwicklungsprogramm gemäß § 8 Abs. 4a zweiter Satz als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung in bezug auf die Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen ausgewiesen sind, sind verpflichtet. innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms kommunale Energiekonzepte gemäß Abs. 5 zu erlassen, in denen jedenfalls die Entwicklungsmöglichkeiten einer Fernwärmeversorgung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben (Fernwärmeausbauplan) darzustellen sind. Andere Maßnahmen zur lufthygienischen Sanierung dürfen von der Gemeinde nur dort vorgesehen werden, wo der Fernwärmeausbau technisch undurchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Vorhandene kommunale Energiekonzepte sind hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Fernwärmeversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.“
„(6) Das örtliche Entwicklungskonzept besieht aus dem Wortlaut, den erforderlichen zeichnerischen Darstellungen und einer Erläuterung.“
„(7) Das örtliche Entwicklungskonzept sowie die Sachbereichskonzepte (Abs. 5 und Abs. 5a) sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Die Gemeindemitglieder sollen vor Beschlußfassung über das örtliche Entwicklungskonzept in öffentlichen Versammlungen ausreichend informiert werden; dabei soll ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept und die Sachbereichskonzepte sind vom Bürgermeister nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz kundzumachen.“
„§ 21a
Fernwärmeanschlußbereiche
(1) Die Gemeinden haben durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluß an ein FernWärmesystem festzulegen (Fernwärmeanschlußbereich), wenn
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms zu erlassen. Sie ist anläßlich jeder Revision des Flächenwidmungsplanes auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3) Die Verordnung ist mit den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluß einer Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung in einfacher Ausfertigung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat nach Verordnungsprüfung mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(5) Nach Genehmigung dieser Verordnung durch die Landesregierung hat der Bürgermeister diese unverzüglich nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
(6) Als Fernwärmesysteme gelten Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung und Verteilung von Wärme bestehen und
„(8) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Sport- und Parkanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Kanalentsorgungsbereiche, Ablagerungsplätze und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen u. dgl.), ersichtlich zu machen. Weiters sind die Gebiete, für die eine zentrale Wärmeversorgung über Fernwärmesysteme (Fernwärmeanschlußbereiche) zu erfolgen hat, ersichtlich zu machen.“
„(e1) Industrie- und Gewerbegebiete III, das sind Flächen, die nicht unter lit. d und e fallen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft und sonstiger Dienste auch für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden kann.“
„(8) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, nur in folgenden Gebieten zulässig:
„(9) Als Einkaufszentren gelten:
Die Verkaufsflächen und Gesamtbetriebsflächen sind wie folgt zu ermitteln:
„(9a) Läßt die Anordnung von mehreren Handelsbetrieben eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, erwarten, so sind diese als Einheit anzusehen. Eine Umgehung liegt jedenfalls vor, wenn diese Betriebe in einem engen räumlichen Naheverhältnis stehen und ihnen in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums beizumessen ist.“
„(11a) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Widmungs- oder einer Baubewilligung nicht um die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern, Wochenendsiedlungen und Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber.“
„(15) Bei bestehenden Betrieben in Wohngebieten sind bauliche Maßnahmen zulässig, wenn sie mit keiner Erweiterung der bestehenden Nutzung oder mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind; Betriebe, die dem Baugebietscharakter entsprechen, bleiben hievon unberührt.“
„(6) Vor Erteilung einer Widmungs- oder Baubewilligung ist ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Fachgebiet in folgenden Fällen einzuholen:
„Verfahren zur Bebauungsplanung“
Satz zwei:
„Die Gemeinde kann Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Beschluß festlegen (Zonierung).“
Satz fünf:
„Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, sind bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen.“
„(1a) In Baugebieten für Einkaufszentren (§ 23 Abs. 5 lit. i, j und k) und in Baulandbereichen mit Einkaufszentren in Kerngebieten (§ 23 Abs. 5 lit. c) sind zur Errichtung von Einkaufszentren jedenfalls Bebauungspläne aufzustellen. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Widmungs- oder Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluß sind. In der Bebauungsplanung sind die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, umzusetzen. Insbesondere ist die Einheit des Einkaufszentrums nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 9 durch entsprechende Festsetzungen zu sichern.“
„(2) Für das Verfahren zur Erstellung der Bebauungspläne, mit Ausnahme jener gemäß Abs. 1a sowie der Bebauungsrichtlinien, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Kundmachung hat nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz zu erfolgen. Eine Ausfertigung der durch den Gemeinderat beschlossenen Bebauungspläne ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Für das Verfahren zur Erstellung der Bebauungspläne gemäß Abs. 1a gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 11 mit der Maßgabe, daß die Versagungsfrist der Landesregierung im Sinne § 29 Abs. 10 drei Monate beträgt.“
„(3) Für das Verfahren zur Änderung der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien gilt die Bestimmung des § 31 Abs. 3 sinngemäß.“
„(6) Für die Teile des Baulandes, für die gemäß Abs. 1 Bebauungspläne erforderlich sind, haben die Gemeinden im Anlaßfall Bebauungspläne zu erstellen. Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zu- und Umbauten ist lediglich ein Gutachten im Sinne Abs. 5 einzuholen.“
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 nähere Bestimmungen über die Bebauungsplanung, insbesondere über die Planungsgrundsätze. die Gestaltung und den Umfang der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien sowie die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und Planzeichen, ferner hinsichtlich der Bebauungsgutachten (§ 21 Abs. 5) und der Zonierung gemäß § 27 Abs. 1, festlegen.“
„(2) Der Gemeinderat hat vor Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes das örtliche Entwicklungskonzept (§ 21) zu beschließen.“
„(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle fünf Jahre öffentlich aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien einzubringen (Revision). Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die Revision geänderten Flächenwidmungsplanes zu berechnen (§ 29 Abs. 11). Zieht die Revision keine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach sich, so hat der Gemeinderat den Abschluß der Revision zu beschließen und den Beschluß der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die vorgenannte Frist beginnt in diesen Fällen vom Zeitpunkt der Vorlage an die Landesregierung zu laufen.“
„(4) Das Verfahren zur Fortführung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ist
„(3) ... Werden im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben, gilt die Änderung als genehmigt, wenn sie von der Landesregierung nicht binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem die Änderung beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, mit Bescheid versagt wird. Werden jedoch Einwendungen eingebracht, beträgt die Versagungsfrist drei Monate ....“
„Rechtswirkungen der Flächenwidmungspläne, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien“
„(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen dürfen einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.“
„§ 51
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach § 30 auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Falle gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 30 und 31 sinngemäß. Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint, kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden. § 33 gilt sinngemäß.
(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5a und § 21a nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.
(3) Entgegen den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 6 und 27 Abs. 5 und Abs. 6 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).“
„§ 51a
Übergangsbestimmungen
(1) Innerhalb von drei Jahren haben alle Gemeinden Bebauungsrichtlinien für Jene Grundflächen zu verordnen, für die nach § 27 die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsrichtlinien vorgesehen ist.
(2) Für im Sinne § 29 Abs. 6 im wesentlichen abgeschlossene Änderungsverfahren ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.
(3) Auf Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungen, die vor dem Wirksamwerden des ersten Flächenwidmungsplanes rechtmäßig bestanden haben, findet § 50a keine Anwendung.
Artikel II
Verweise in diesem Landesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Artikel III
(1) Sonderformen im bestehenden Flächenwidmungsplan von Einkaufszentren II gemäß § 4 Abs. 4 lit. b des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, gelten als Einkaufszentren der Type III gemäß Art. I Z. 13 dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Schaller
Landeshauptmann Landesrat
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