Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. Juni 1991, mit der die Verordnung über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung geändert wird.
Auf Grund des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 97, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1989, über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung wird wie folgt geändert:
„Bei Bandschlachtungen ist in einem solchen Fall jedem der anwesenden Fleischuntersuchungsorgane dieser Zuschlag zu entrichten.“
„(3) Die monatlichen Einnahmen aus den Anteilen gemäß § 2 Abs. 1, Spalte 1, ausgenommen die Einnahmen aus Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen, die Einnahmen aus der Kontrolluntersuchung bis zu einem Betrag von S 5000,- sowie die Einnahmen aus Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 lit. d (Mindestgebühr), dürfen bei den Fleischuntersuchungstierärzten den Betrag von S 37.000,- und bei den Fleischuntersuchern den Betrag von S 8000,- nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist an die Ausgleichskasse abzuführen.“
- § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Den Fleischuntersuchungstierärzten stehen weiters ein Betrag von S 150,- je Schlachttier für jede Entnahme und Einsendung von Fleisch und zur Untersuchung entnommener anderer Proben an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Hasiba