Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juni 1991, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (3. Durchführungsverordnungs-Novelle).
Auf Grund der §§ 10 Abs. 9, 27 Abs. 5 und 28 Abs. 8 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989, LGBl. Nr. 80, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 49/1990 und 21/1991, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„Dieser Fixsatz beträgt für
-
Eigentumswohnungen ............................... S 7.560,-,
-
Mietwohnungen und Wohnheime ...................... S 7.940,-,
-
Mietwohnungen im Falle der Sicherstellung,
daß die Mieter durch die Grundkosten und die
außerhalb des Baugrundstückes anfallenden
Aufschließungskosten auf Dauer nicht
belastet werden .................................. S 8.500,-.”
„In besonderen Härtefällen können bis zu 20 m² zusätzlich angerechnet werden, wobei jedoch das höchstzulässige Ausmaß von 150 m² nicht überschritten werden darf.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1991 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer