Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Maierdorf (politischer Bezirk Feldbach). | Omnilex
LGBL_ST_19910716_54•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Maierdorf (politischer Bezirk Feldbach).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Maierdorf (politischer Bezirk Feldbach).
LGBL_ST_19910716_54Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Maierdorf (politischer Bezirk Feldbach).Gazette16.07.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Maierdorf (politischer Bezirk Feldbach).
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Maierdorf wird mit Wirkung vom 1. August 1991 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün wachsend ein silberner Ziegenbock mit ausgeschlagener Zunge, eine silberne Hirserispe mit den Läufen haltend.“
§ 2
Die der Gemeinde Maierdorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.