Landesverfassungsgesetz vom 16. April 1991, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1990, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger gewählt werden, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Gemeinde des Landes Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter