LGBL_ST_19910808_64•Gesetz vom 30. April 1991 über die Vergabekontrolle (Steiermärkisches Vergabekontrollgesetz).
LGBL_ST_19910808_64Gesetz vom 30. April 1991 über die Vergabekontrolle (Steiermärkisches Vergabekontrollgesetz).Gazette08.08.1991
Gesetz vom 30. April 1991 über die Vergabekontrolle (Steiermärkisches Vergabekontrollgesetz).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Dem Landesrechnungshof wird die Vergabekontrolle übertragen.
§ 2
(1) Die Vergabe im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Leistungsvertrages führen sollen; d. s. Ausschreibung, Angebot und Zuschlag.
(2) Vergebende Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist jenes Organ, das nach der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung bzw. der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens zuständig ist. Vergebende Stelle ist auch, wer als physische Person oder Organ eines Rechtsträgers zur Vergabe berechtigt ist.
(3) Bieter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der ein Angebot erstellt und eingereicht hat.
§ 3
Dem Landesrechnungshof obliegt die Kontrolle der Vergabe von Leistungen:
§ 4
Die Kontrolle erstreckt sich auf folgende Punkte:
§ 5
(1) Ein begründeter Antrag auf Durchführung einer Kontrolle kann - unabhängig vom Wert der zu erbringenden Leistung - gestellt werden (fakultative Vergabekontrolle)
(2) Hat ein Bieter eine Kontrolle beantragt und zeigt sich, da der Antragsteller sein Angebot nicht zeitgerecht eingereicht hatte, so ist der Antrag zurückzuweisen.
(3) Ein Bieter oder eine gesetzliche Interessenvertretung kann die Kontrolle der Ausschreibung vor Ablauf der halben Angebotsfrist beantragen.
(4) Ein Bieter oder eine gesetzliche Interessenvertretung kann die Kontrolle des Zuschlages binnen zwei Wochen ab Kenntnis des erfolgten Zuschlags, längstens aber binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag erteilt worden ist, beantragen.
(5) Die vergebende Stelle kann die Kontrolle des beabsichtigten Zuschlages vor Zuschlagserteilung beantragen.
§ 6
Übersteigt der Wert der zu erbringenden Leistung 1/2 Promille des Gesamtausgabevolumens des letztgültigen Landesvoranschlages, so ist jedenfalls vor der Zuschlagserteilung der Landesrechnungshof zu befassen (obligatorische Vergabekontrolle).
§ 7
(1) Vor Durchführung einer Kontrolle gemäß §§ 5 und 6 hat die vergebende Stelle dem Landesrechnungshof alle für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wurde die Kontrolle des Zuschlages begehrt, so ist diesen Unterlagen eine Begründung für die Ermittlung des Bestbieters anzuschließen.
(2) Die Unterlagen sind vorzulegen:
§ 8
(1) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis der Kontrolle binnen sechs Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch die, vergebende Stelle ein Gutachten zu erstellen.
(2) Das Gutachten des Landesrechnungshofes ist dem Antragsteller, jedenfalls aber der vergebenden Stelle zuzumitteln.
§ 9
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-
stellvertreter
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